B&H Immobilien – Locker im Umgang, stark im Ergebnis
Steuern & Recht

Grundstückgewinnsteuer: Was beim Verkauf auf Dich zukommt

02. April 2026·8 Min. Lesezeit·Aktualisiert am 05. August 2026
Grundstückgewinnsteuer: Was beim Verkauf auf Dich zukommt

Wer eine Immobilie mit Gewinn verkauft, zahlt in der Schweiz Grundstückgewinnsteuer. Sie ist oft der grösste einzelne Kostenblock beim Verkauf – und wird trotzdem regelmässig unterschätzt. Wir erklären, wie sie berechnet wird, was Du abziehen kannst und wo sich legal sparen lässt.

Was genau besteuert wird

Besteuert wird nicht der Verkaufspreis, sondern der Gewinn: die Differenz zwischen dem seinerzeitigen Kaufpreis (den sogenannten Anlagekosten) und dem heutigen Verkaufserlös. Wer also vor zwanzig Jahren für 600'000 Franken gekauft und heute für 900'000 Franken verkauft, versteuert grundsätzlich die 300'000 Franken Differenz – abzüglich anrechenbarer Kosten.

Die Steuer ist kantonal geregelt. Sätze, Freibeträge und Details unterscheiden sich teils erheblich, auch zwischen St. Gallen und den Nachbarkantonen. Eine pauschale Zahl gibt es deshalb nicht; entscheidend ist immer die Regelung an Deinem Standort.

Die Besitzdauer ist der grösste Hebel

In den meisten Kantonen sinkt der Steuersatz mit zunehmender Besitzdauer deutlich. Wer nur wenige Jahre hält, zahlt spürbar mehr – kurzfristige Spekulation soll damit bewusst unattraktiv gemacht werden. Nach vielen Jahren im Eigentum fällt die Belastung dagegen erheblich tiefer aus.

Umgekehrt heisst das: Wenn ein Verkauf zeitlich flexibel ist und eine Haltefrist-Schwelle kurz bevorsteht, kann sich Abwarten finanziell lohnen. Das ist einer der Punkte, die man früh durchrechnen sollte – nicht erst, wenn der Kaufvertrag auf dem Tisch liegt.

Diese Kosten kannst Du abziehen

Wertvermehrende Investitionen erhöhen die Anlagekosten und senken damit den steuerbaren Gewinn. Dazu zählen etwa ein Anbau, der Ausbau des Dachgeschosses, eine neue Küche in besserer Qualität oder eine energetische Sanierung. Reine Unterhaltsarbeiten wie Malerarbeiten oder Reparaturen zählen dagegen nicht – sie sind bereits bei der Einkommenssteuer abziehbar.

Abziehbar sind in der Regel ausserdem die Kosten, die direkt mit dem Kauf und Verkauf zusammenhängen: Maklerprovision, Notariats- und Grundbuchgebühren sowie Inserate- und Vermarktungskosten. Auch die Handänderungssteuer beim damaligen Erwerb kann je nach Kanton angerechnet werden.

Der wichtigste praktische Rat: Sammle und bewahre alle Belege auf. Wer Rechnungen für Investitionen aus den letzten Jahrzehnten nicht mehr findet, kann sie auch nicht geltend machen – und zahlt dadurch unnötig Steuern.

Aufschub bei Ersatzbeschaffung

Ein Sonderfall, der viele betrifft: Wer seine selbstbewohnte Immobilie verkauft und den Erlös innerhalb einer bestimmten Frist wieder in ein selbstbewohntes Eigenheim investiert, kann einen Steueraufschub beantragen. Die Steuer entfällt dabei nicht, sie wird aufgeschoben – bis zu einem späteren Verkauf ohne Ersatzbeschaffung.

An den Aufschub sind Bedingungen geknüpft, etwa zur Selbstnutzung und zum zeitlichen Rahmen. Wenn ein solcher Wechsel für Dich in Frage kommt, solltest Du das unbedingt vorab klären – die Reihenfolge von Verkauf und Kauf kann steuerlich einen erheblichen Unterschied machen.

Wer zahlt, und wann

Steuerpflichtig ist grundsätzlich die verkaufende Partei. In vielen Kantonen besteht zur Sicherung ein gesetzliches Pfandrecht am Grundstück, weshalb bei der Abwicklung häufig ein Teil des Kaufpreises zurückbehalten oder direkt an das Steueramt überwiesen wird.

Plane die Steuer deshalb von Anfang an in Deine Rechnung ein. Wer den Nettoerlös bereits für den Kauf eines neuen Objekts verplant hat und die Steuerlast vergisst, gerät schnell in eine unangenehme Finanzierungslücke.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Grundstückgewinnsteuer?

Das lässt sich nicht pauschal sagen: Die Steuer ist kantonal geregelt und hängt vor allem vom erzielten Gewinn und von der Besitzdauer ab. Je länger die Immobilie gehalten wurde, desto tiefer fällt der Satz in der Regel aus. Für eine konkrete Einschätzung braucht es die Zahlen Deines Falls.

Welche Kosten kann ich vom Gewinn abziehen?

Wertvermehrende Investitionen wie Anbauten, Ausbauten oder energetische Sanierungen sowie die Kosten von Kauf und Verkauf, etwa Maklerprovision, Notariats- und Grundbuchgebühren. Reiner Unterhalt wie Malerarbeiten zählt nicht dazu. Belege sind zwingend – ohne Nachweis kein Abzug.

Kann ich die Steuer aufschieben?

Ja, bei einer Ersatzbeschaffung: Wenn Du den Erlös aus Deinem selbstbewohnten Eigenheim innerhalb der gesetzlichen Frist wieder in ein selbstbewohntes Objekt investierst, ist ein Aufschub möglich. Die Steuer entfällt dadurch nicht, sondern wird auf später verschoben.

Fällt die Steuer auch bei Verlust an?

Nein. Besteuert wird nur ein tatsächlich erzielter Gewinn. Wer seine Immobilie unter den Anlagekosten verkauft, zahlt keine Grundstückgewinnsteuer – der Verlust lässt sich je nach Kanton aber auch nicht mit anderen Einkünften verrechnen.

Fragen zu Deinem Verkauf?

Wir beraten Dich gerne persönlich und unverbindlich.

Kostenloses Erstgespräch
Alle Beiträge

Bereit für den nächsten Schritt?

Vereinbare ein kostenloses und unverbindliches Erstgespräch. Wir freuen uns darauf, Dich kennenzulernen.

Feres +41 79 592 89 63 · Colin +41 79 382 55 04